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   OVG Bremen, 08.11.2011 - 2 A 203/09   

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https://dejure.org/2011,30107
OVG Bremen, 08.11.2011 - 2 A 203/09 (https://dejure.org/2011,30107)
OVG Bremen, Entscheidung vom 08.11.2011 - 2 A 203/09 (https://dejure.org/2011,30107)
OVG Bremen, Entscheidung vom 08. November 2011 - 2 A 203/09 (https://dejure.org/2011,30107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Einschränkung des Vermögenseinsatzes i.R.d. Sozialhilfe im Hinblick auf die Herkunft des Vermögens und auf dessen Zweckbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 90 Abs. 2; SGB VIII § 91
    Möglichkeit einer Einschränkung des Vermögenseinsatzes i.R.d. Sozialhilfe im Hinblick auf die Herkunft des Vermögens und auf dessen Zweckbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus OVG Bremen, 08.11.2011 - 2 A 203/09
    Durch die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Vollzeitpflege wird nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG , der auch Pflegefamilien schützt (BVerfGE 68, 176 ff.), eingegriffen.
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Bremen, 08.11.2011 - 2 A 203/09
    § 90 Abs. 2 SGB XII nimmt bestimmte Vermögenswerte von dem einzusetzenden Vermögen aus, u.a. damit der Verbrauch eigenen Vermögens nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen, einem wirtschaftlichen Ausverkauf oder einer nachhaltigen Herabstufung des Hilfesuchenden führt (BVerwGE 23, 149 -160).
  • OVG Brandenburg, 19.06.2003 - 4 A 4/02

    Absehen von einer Heranziehung zur Erstattung von Kosten für eine gewährte

    Auszug aus OVG Bremen, 08.11.2011 - 2 A 203/09
    Im Gegensatz zu Kindern und Jugendlichen, die nicht aus ihrem Vermögen herangezogen werden, um zu verhindern, dass ein etwa vorhandenes Vermögen bis zur Volljährigkeit des jungen Menschen aufgezehrt und damit seine Verselbständigung erschwert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 19.06.2003 - 4 A 4/02 - FEVS 55, 156-165), hat der Gesetzgeber in § 94 Abs. 2 Satz 6 SGB VIII bei jungen Volljährigen nicht von der Heranziehung aus ihrem Vermögen abgesehen.
  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Heranziehung eines jungen Volljährigen zu den

    Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden (vgl. näher OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 34 ff.; OVG Bremen, Beschluss v. 8.11.2011 - 2 A 203/09 - juris, Rn. 16 ff.).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere keinen oberhalb des sozialhilferechtlichen Schonvermögens nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegenden großzügigeren Betrag von der Vermögensanrechnung freigelassen (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss v. 8.11.2011 - 2 A 203/09 - juris, Rn. 17 bis 20), was den Träger der Jugendhilfe indes - wie vorliegend geschehen - nicht hindert, den sich aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1b VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergebenden Betrag in Höhe von derzeit 2.600,00 EUR in Anlehnung an § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu erhöhen, um dem jungen Volljährigen eine Verselbstständigung im eigenen Haushalt zu ermöglichen (so zutreffend Hoffmann, JAmt 2015, 421 [425]).

  • VG Augsburg, 21.07.2015 - Au 3 K 14.1578

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Heranziehung junger Volljähriger auch

    Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris Rn. 34; OVG Bremen, B.v. 8.11.2011 - 2 A 203/09 - juris Rn. 16).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere keinen oberhalb des sozialhilferechtlichen Schonvermögens nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegenden großzügigeren Betrag von der Vermögensanrechnung freigelassen (vgl. zum Ganzen: OVG Bremen, B.v. 8.11.2011 - 2 A 203/09 - juris Rn. 17-20).

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